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   Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02   

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https://dejure.org/2004,16124
Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,16124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,16124)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,16124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lenz

  • EU-Kommission PDF

    Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol.

    Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes - Kapitalerträge aus einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol

    Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02
    Gemäß den Feststellungen im Urteil Verkooijen bin ich daher nicht der Ansicht, dass die sich aus der fraglichen Regelung ergebenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden können, die Kohärenz des österreichischen Steuersystems zu wahren.

    8 - Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 36).

    9 - Urteil Verkooijen (Randnrn. 34 und 35).

    12 - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, in dem im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes Folgendes bestätigt wird: "Schon vor Inkrafttreten ... [dieser Vorschrift] konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    17 - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

    18 - Urteil Verkooijen (Randnr. 57), Hervorherbung von mir.

    19 - Urteil Verkooijen (Randnr. 58).

    20 - Dazu, dass eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das Bestehen anderweitiger Steuervorteile gerechtfertigt werden kann, siehe Urteil Verkooijen, Randnr. 61. Siehe auch, was Artikel 43 EG angeht, die Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21) und vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53) und vor allem - in Bezug auf Artikel 49 EG - Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97 (Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02
    Sodann vertreten alle dem Verfahren als Streithelferinnen beigetretenen Regierungen hinsichtlich der Ermäßigung des Steuersatzes um 50 % im Fall der Anwendung der normalen Einkommensteuer auf inländische Kapitalerträge die Ansicht, dass diese Ermäßigung erforderlich sei, um die Kohärenz des österreichischen Steuersystems zu wahren, und dass dieser Zweck nach den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien (16) ein "Rechtfertigungsgrund für eine Regelung sein kann, die Grundfreiheiten einschränkt" (17) .

    Wie ich bereits in der Rechtssache Schmid ausgeführt habe, habe auch ich den Eindruck, dass man sich hier nicht auf dieses den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien entnommene Erfordernis berufen kann.

    12 - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, in dem im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes Folgendes bestätigt wird: "Schon vor Inkrafttreten ... [dieser Vorschrift] konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    16 - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), zitiert in Fußnote 12.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-315/02
    12 - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, in dem im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes Folgendes bestätigt wird: "Schon vor Inkrafttreten ... [dieser Vorschrift] konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    16 - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), zitiert in Fußnote 12.

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